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Text von Dienstag, 11. Dezember 2007

> s o z i a l e s<
  
 Eingriff: Kassen zahlen Nachhol-Impfung 
 Marburg * (fjh/pm)
Empfiehlt die Ständige Impfkommission (StIKo) das Nachholen einer versäumten Standard-Impfung für Kinder und Jugendliche, müssen die gesetzlichen Krankenkassen ab sofort die Kosten dafür tragen. Eine entsprechende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist jetzt in Kraft getreten.
Damit bekräftigt eines der wichtigsten Gesundheitsgremien auf Bundesebene, welch große Bedeutung Empfehlungen der StIKo für die individuelle Gesundheitsvorsorge haben. Laut StIKo sollten bestehende Impf-Lücken frühzeitig geschlossen werden, wenn eine Impfung zum empfohlenen Termin nicht durchgeführt werden konnte.
Bislang galten Nachhol-Impfungen als freiwillige Leistungen der Krankenkassen, sodass es hierzu regional unterschiedliche Regelungen gab.
"Die neue Regelung ist für Eltern und Ärzte vor allem von Jugendlichen ein guter Anlass, zu schauen, ob der Impf-Schutz auch wirklich vollständig ist", sagte dazu Dr. Markus Leyck Dieken. Er ist Geschäftsführer des Impfstoff-Herstellers Novartis Behring in Marburg.
Der Impf-Kalender für Kinder und Jugendliche umfasst derzeit Schutzimpfungen gegen insgesamt zehn Krankheitserreger. Zuletzt hat die StIKo vor etwa einem Jahr unter anderem Meningokokken C in diese Liste aufgenommen. Das Bakterium kann innerhalb kürzester Zeit eine Hirnhautentzündung - Meningitis - oder Blutvergiftung -Sepsis - verursachen, die oft schwere körperliche Schäden oder sogar den Tod zur Folge haben. Kleinkinder und Jugendliche sind besonders häufig betroffen.
Die Schutzimpfung mit einem sogenannten Konjugat-Impfstoff sollte im zweiten Lebensjahr bald nach dem ersten Geburtstag erfolgen. Wurde dieser Termin versäumt, empfiehlt die StIKo eine schnellstmögliche Nachhol-Impfung durch den Haus- oder Kinder- und Jugendarzt.
Erfolgt die Impfung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, müssen bei gesetzlich Versicherten ab sofort die Krankenkassen die Kosten dafür tragen. In Hessen, Thüringen und Sachsen-Anhalt ist die neue Erstattungsregelung noch nicht offiziell bestätigt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern. Er entscheidet, welche medizinischen Leistungen bundeseinheitlich von den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden. Der jetzt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getretene Beschluss zur Erstattungsfähigkeit von Nachhol-Impfungen bezieht sich auf alle bestehenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Über künftige Empfehlungen muss der G-BA dann jeweils innerhalb von drei Monaten entscheiden.
Die Ständige Impfkommission (StIKo) mit Sitz am Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin hat Richtlinienkompetenz in allen die Schutzimpfungen und Infektionskrankheiten betreffenden Fragen. Da die StIKo nicht auf eine explizite Nachhol-Impfkampagne bei Meningokokken C setzt, empfiehlt sie Nachhol-Impfungen bis zum 18. Lebensjahr zum Erreichen eines individuellen Schutzes. Empfehlungen der StIKo gelten laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000 grundsätzlich als medizinischer Standard.
 
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